opencaselaw.ch

ZK2 2017 50

Mietausweisung

Schwyz · 2017-12-19 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Mietausweisung | Mietrecht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 B.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin,

E. 3 C.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, gegen D.________ AG, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin E.________, betreffend Mietausweisung (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsie- deln vom 8. Mai 2017, ZES 2017 046);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln mit Verfügung vom

E. 8 Mai 2017 den Gesuchsgegnern befahl, die 4½ Zimmer-Wohnung im

1. Obergeschoss Ost (________) und das Kellerabteil Nr. 6, F.________strasse xx, 8840 Einsiedeln innert 14 Tagen ab Rechtskraft jener Verfügung ordnungsgemäss zu räumen und ordnungsgemäss der Gesuch- stellerin zu übergeben, den Gesuchsgegnern im Unterlassungsfalle Busse gemäss Art. 292 StGB androhte und für den Widerhandlungsfall die Gesuch- stellerin ermächtigte, die Hilfe der Kantonspolizei zur zwangsweisen Durch- setzung jenes Ausweisungsbefehls in Anspruch zu nehmen;

- dass die Gesuchsgegner diese Verfügung des Einzelrichters am Be- zirksgericht Einsiedeln mit rechtzeitiger Berufung vom 19. April (recte: Mai) 2017 beim Kantonsgericht Schwyz angefochten haben (KG-act. 1);

- dass der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 12. Juli 2017 (KG-act. 28) das Gesuch der Gesuchsgegner um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege abwies und sie solidarisch verpflichtete, für die Parteien- tschädigung der Gesuchstellerin eine Sicherheit von Fr. 2'500.00 in bar (mit- tels beiliegendem Einzahlungsschein), durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zu- gelassenen Versicherungsunternehmens innert 14 Tagen seit Zustellung der Verfügung zu leisten;

- dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_406/2017 vom 19. September 2017 (KG-act. 33) auf eine dagegen angehobene Beschwerde nicht eintrat und das gegen dieses Urteil gerichtete Revisionsgesuch mit Urteil 4F_27/2017 vom 2. November 2017 (KG-act. 49) abwies;

Kantonsgericht Schwyz 3

- dass der Kantonsgerichtspräsident den Gesuchsgegnern am 26. Sep- tember 2017 (KG-act. 34) eine Nachfrist bis zum 11. Oktober 2017 zur Leis- tung der Sicherheit in bar oder durch Sicherheitsleistung einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Ver- sicherungsunternehmens setzte und dabei nochmals das Nichteintreten für den Unterlassungsfalle androhte;

- dass die Gesuchsgegner stattdessen am 2. Oktober 2017 (KG-act. 35) ein Gesuch um Neuberechnung der Kautionsfrist stellten, worauf die Kantons- gerichtsvizepräsidentin mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 (KG-act. 40) nicht eintrat, und dass das Bundesgericht auf eine auch dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil 4A_591/2017 vom 7. Dezember 2017 (KG-act. 61) nicht eintrat;

- dass die Gesuchsgegner mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 (KG-act. 36) ein Ausstandsbegehren gegen den Kantonsgerichtspräsidenten Urs Tschüm- perlin und den Kantonsgerichtsvizepräsidenten Reto Heizmann stellten, dass die Kantonsgerichtsvizepräsidentin mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 (KG- act. 42) auf dieses Ausstandsbegehren nicht eintrat und dass das Bundesge- richt auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 4A_607/2017 vom

7. Dezember 2017 nicht eintrat;

- dass die Gesuchsgegner mit 3 separaten Schreiben vom 3. Oktober 2017 (vgl. 63/3+4+6) mitteilten, die Sicherheitsleistung würde durch den Schadensersatz aus den Verfahren ZK1 2017 26, ZK1 2017 27 und ZK1 2017 34 sowie aus dem illegal angehäuften Guthaben auf dem Bankkonto yy aus- geglichen, diese Angebote offensichtlich weder den gesetzlichen Anforderun- gen an eine Sicherheitsleistung nach Art. 100 Abs. 1 ZPO, noch dem explizi- ten Wortlaut der Verfügung vom 12. Juli 2017 (KG-act. 28) und der Nachfrist- ansetzung vom 26. September 2017 (KG-act. 34) genügen, was den Ge- suchsgegnern zweifellos von Anfang an bewusst sein musste, und dass die

Kantonsgericht Schwyz 4 Gesuchsgegner im Übrigen keinerlei Gründe für eine Wiedererwägung darle- gen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist;

- dass die Gesuchsgegner mit Mail und Eingabe vom 15. Dezember 2017 (KG-act. 63+64) mitteilen, dass sie unter anderem gegen die Urteile des Bun- desgerichts 4A_591/2017 und 4A_607/2017 Revisionsgesuche eingereicht hätten, ein weiteres Zuwarten indessen nicht mehr als gerechtfertigt erscheint, nachdem der vorliegende Fall in der Hauptsache seit dem 12. Oktober 2017 im Wesentlich spruchreif ist, die Gesuchsgegner nicht darlegen, dass den Re- visionsgesuchen im Sinne von Art. 126 BGG aufschiebende Wirkung zuer- kannt worden sei und die Gesuchsgegner rechtsmissbräuchlich prozessieren;

- dass zusammenfassend die Sicherheitsleistung von Fr. 2'500.00 auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt worden ist, weshalb andro- hungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Gesuchsgegnern aufzuerlegen sind;

- dass die Gesuchsgegner gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. b und 106 Abs. 1 ZPO den Gesuchstellern eine Parteientschädigung zu bezahlen haben, wel- che ermessensweise (vgl. § 6 Abs. 1 sowie § 10 GebTRAe) auf Fr. 2'000.00 festzusetzen ist;

- dass das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 900.-- werden unter solidarischer Haftung den Gesuchstellern auferlegt.
  3. Die Gesuchsgegner sind unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 zu bezahlen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 17'290.00. Es handelt sich um eine Miet- sache.
  5. Zufertigung an C.________ (1/R), B.________ (1/R), die A.________ (1/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R, unter Beilage von Kopien der Eingaben KG-act. 64, 63, 63/1-12, 60, 60/1-2), die Vorinstanz (1/A), das Schweizerische Bundesgericht (2/R, für die Akten betreffend Revision der Verfahren 4A_591/2017 und 4A_607/2017) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 19. Dezember 2017 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 19. Dezember 2017 ZK2 2017 50 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen 1. A.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin,

2. B.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin,

3. C.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, gegen D.________ AG, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin E.________, betreffend Mietausweisung (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsie- deln vom 8. Mai 2017, ZES 2017 046);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln mit Verfügung vom

8. Mai 2017 den Gesuchsgegnern befahl, die 4½ Zimmer-Wohnung im

1. Obergeschoss Ost (________) und das Kellerabteil Nr. 6, F.________strasse xx, 8840 Einsiedeln innert 14 Tagen ab Rechtskraft jener Verfügung ordnungsgemäss zu räumen und ordnungsgemäss der Gesuch- stellerin zu übergeben, den Gesuchsgegnern im Unterlassungsfalle Busse gemäss Art. 292 StGB androhte und für den Widerhandlungsfall die Gesuch- stellerin ermächtigte, die Hilfe der Kantonspolizei zur zwangsweisen Durch- setzung jenes Ausweisungsbefehls in Anspruch zu nehmen;

- dass die Gesuchsgegner diese Verfügung des Einzelrichters am Be- zirksgericht Einsiedeln mit rechtzeitiger Berufung vom 19. April (recte: Mai) 2017 beim Kantonsgericht Schwyz angefochten haben (KG-act. 1);

- dass der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 12. Juli 2017 (KG-act. 28) das Gesuch der Gesuchsgegner um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege abwies und sie solidarisch verpflichtete, für die Parteien- tschädigung der Gesuchstellerin eine Sicherheit von Fr. 2'500.00 in bar (mit- tels beiliegendem Einzahlungsschein), durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zu- gelassenen Versicherungsunternehmens innert 14 Tagen seit Zustellung der Verfügung zu leisten;

- dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_406/2017 vom 19. September 2017 (KG-act. 33) auf eine dagegen angehobene Beschwerde nicht eintrat und das gegen dieses Urteil gerichtete Revisionsgesuch mit Urteil 4F_27/2017 vom 2. November 2017 (KG-act. 49) abwies;

Kantonsgericht Schwyz 3

- dass der Kantonsgerichtspräsident den Gesuchsgegnern am 26. Sep- tember 2017 (KG-act. 34) eine Nachfrist bis zum 11. Oktober 2017 zur Leis- tung der Sicherheit in bar oder durch Sicherheitsleistung einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Ver- sicherungsunternehmens setzte und dabei nochmals das Nichteintreten für den Unterlassungsfalle androhte;

- dass die Gesuchsgegner stattdessen am 2. Oktober 2017 (KG-act. 35) ein Gesuch um Neuberechnung der Kautionsfrist stellten, worauf die Kantons- gerichtsvizepräsidentin mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 (KG-act. 40) nicht eintrat, und dass das Bundesgericht auf eine auch dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil 4A_591/2017 vom 7. Dezember 2017 (KG-act. 61) nicht eintrat;

- dass die Gesuchsgegner mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 (KG-act. 36) ein Ausstandsbegehren gegen den Kantonsgerichtspräsidenten Urs Tschüm- perlin und den Kantonsgerichtsvizepräsidenten Reto Heizmann stellten, dass die Kantonsgerichtsvizepräsidentin mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 (KG- act. 42) auf dieses Ausstandsbegehren nicht eintrat und dass das Bundesge- richt auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 4A_607/2017 vom

7. Dezember 2017 nicht eintrat;

- dass die Gesuchsgegner mit 3 separaten Schreiben vom 3. Oktober 2017 (vgl. 63/3+4+6) mitteilten, die Sicherheitsleistung würde durch den Schadensersatz aus den Verfahren ZK1 2017 26, ZK1 2017 27 und ZK1 2017 34 sowie aus dem illegal angehäuften Guthaben auf dem Bankkonto yy aus- geglichen, diese Angebote offensichtlich weder den gesetzlichen Anforderun- gen an eine Sicherheitsleistung nach Art. 100 Abs. 1 ZPO, noch dem explizi- ten Wortlaut der Verfügung vom 12. Juli 2017 (KG-act. 28) und der Nachfrist- ansetzung vom 26. September 2017 (KG-act. 34) genügen, was den Ge- suchsgegnern zweifellos von Anfang an bewusst sein musste, und dass die

Kantonsgericht Schwyz 4 Gesuchsgegner im Übrigen keinerlei Gründe für eine Wiedererwägung darle- gen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist;

- dass die Gesuchsgegner mit Mail und Eingabe vom 15. Dezember 2017 (KG-act. 63+64) mitteilen, dass sie unter anderem gegen die Urteile des Bun- desgerichts 4A_591/2017 und 4A_607/2017 Revisionsgesuche eingereicht hätten, ein weiteres Zuwarten indessen nicht mehr als gerechtfertigt erscheint, nachdem der vorliegende Fall in der Hauptsache seit dem 12. Oktober 2017 im Wesentlich spruchreif ist, die Gesuchsgegner nicht darlegen, dass den Re- visionsgesuchen im Sinne von Art. 126 BGG aufschiebende Wirkung zuer- kannt worden sei und die Gesuchsgegner rechtsmissbräuchlich prozessieren;

- dass zusammenfassend die Sicherheitsleistung von Fr. 2'500.00 auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt worden ist, weshalb andro- hungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Gesuchsgegnern aufzuerlegen sind;

- dass die Gesuchsgegner gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. b und 106 Abs. 1 ZPO den Gesuchstellern eine Parteientschädigung zu bezahlen haben, wel- che ermessensweise (vgl. § 6 Abs. 1 sowie § 10 GebTRAe) auf Fr. 2'000.00 festzusetzen ist;

- dass das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 900.-- werden unter solidarischer Haftung den Gesuchstellern auferlegt.

3. Die Gesuchsgegner sind unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 17'290.00. Es handelt sich um eine Miet- sache.

5. Zufertigung an C.________ (1/R), B.________ (1/R), die A.________ (1/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R, unter Beilage von Kopien der Eingaben KG-act. 64, 63, 63/1-12, 60, 60/1-2), die Vorinstanz (1/A), das Schweizerische Bundesgericht (2/R, für die Akten betreffend Revision der Verfahren 4A_591/2017 und 4A_607/2017) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 19. Dezember 2017 kau